Notverwaltung, Zwangsverwaltung, Nachlassverwaltung
Im Falle der Notwendigkeit stehen wir Ihnen auch für Sonderverwaltungsformen zur Verfügung. Die notwendigen Kenntnisse und Arbeitsmittel stehen zur Verfügung.
Wir arbeiten zuverlässig und gesetzeskonform auf Bestellung von zuständigen Gerichten.
Der Notverwalter ist ein Verwalter, der im Notfall, also ausnahmsweise durch das Wohnungseigentumsgericht und nicht durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt wird.
Der Notverwalter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der normal durch die WEV gewählte Verwalter. Die Bestellung eines Notverwalters bedarf zwingend des Antrages eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten (z.B. Gläubigerbank)
Das WEG regelt in § 43 WEG den Sachverhalt. Im Falle eines Falles kann das Wohnungseigentumsgericht, wenn ein Verwalter fehlt, auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse hat, in dringenden Fällen einen Verwalter bis zur Behebung des Mangels bestellen. Diese Vorschrift ist nicht abdingbar.
Was bedeutet "Fehlen des Verwalters" ?
Ein Verwalter fehlt immer dann, wenn noch überhaupt kein Verwalter bestellt worden ist oder wenn ein Verwalter die Verwalterbestellung verloren hat (zum Beispiel durch Tod, Ablauf der Bestellungszeit, Abberufung) und die ETG keine Nachfolge geregelt hat.
Sollten Sie in Ihrer Eigentümergemeinschaft mit diesem Problem konfrontiert werden, ist schnelles und sachverständiges Handeln angesagt !
Falls dieses Problem bei Ihnen besteht, können Sie sich vertraulich an unser Büro wenden. Wir stehen Ihnen hierbei gerne hilfreich zur Seite. Sie dürfen mich gerne in unserem Tätigskeitsgebiet bei Gericht als Notverwalter für Ihre Eigentümergemeinschaft vorschlagen.
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